Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:- das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und
- zu den oben genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis und
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß §1 Abs. 3 haben.
Abweichend kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Des Weiteren ist der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nachzuweisen.